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In der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit für einige oder alle Angestellte eines Unternehmens verkürzt, weil ein Arbeitsausfall besteht.
In manchen Fällen arbeitet ihr sogar gar nicht über einen bestimmten Zeitraum.
Damit euer Gehalt weiter gezahlt wird, hat der Staat das Kurzarbeitergeld (Kug) wieder eingeführt.
In diesem Fall zahlt euer Arbeitgeber zuerst euer Gehalt, erhält dann aber Kug von der Regierung zurück.
Zuletzt wurde das Kug bei der Finanzkrise 2008 eingeführt, man wollte damit Arbeitsplätze erhalten.
Nun soll dieser Zuschuss in Zeiten von Covid-19 sicher stellen, dass ihr eure Rechnungen bezahlen könnt, obwohl euer Arbeitgeber euch nicht voll beschäftigen kann.
Wenn ihr wissen wollt wieviel Kug euch zusteht, benutzt unseren Kurzarbeitergeldrechner.
Hier kommen ein paar Antworten, die euch hoffentlich hilfreich sind:
Euer Arbeitgeber muss sich für den Erhalt von Kug an die Agentur für Arbeit richten, und bestimmte Formulare ausfüllen und einreichen.
Hat eure Firma einen Betriebsrat muss auch dieser zustimmen.
Habt ihr keine tarifliche Vereinbarung über Kurzarbeit in eurem Betrieb, müssen die Angestellten dem Kurzarbeitergeld zustimmen.
Euer Arbeitgeber stimmt dann mit euch ab, um wieviel Prozent eure Arbeitszeit verringert werden soll.
Dies kann von Person zu Person unterschiedlich sein, der eine arbeitet dann z.B. nur 30%, ein anderer Kollege noch 70%.
Der Anteil der Beschäftigten, die im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen, soll auf bis zu 10 % gesenkt werden. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall über 10 % betroffen sein.
Wichtig ist auch: Nicht der gesamte Betrieb muss Kurzarbeit arbeiten, es kann auch nur ein Teil eures Betriebes sein. Arbeitgeber müssen, um Kug zu erhalten, erst eine Anzeige abgeben, und als nächstes einen Antrag stellen.
Wichtig ist, dass euch noch nicht gekündigt wurde, sonst erhaltet ihr kein Kug. Einen Aufhebungsvertrag solltet ihr ebenso nicht unterzeichnet haben.
Ausgenommen sind auch Rentner, Auszubildende, Minijobber oder Bezieher von Krankengeld.
Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen haben jedoch Anspruch auf Kug.
Auch wenn ihr finanzielle Rücklagen habt, müsst ihr diese nicht angeben, bzw. aufbrauchen, solange es kein erhebliches Vermögen ist.
Stand: 24.04.2020
Der Corona-Virus geht nicht nur auf die Gesundheit, sondern lässt auch die Wirtschaft nicht unangetastet.
Für Unternehmen, die ihre Angestellten nicht mehr voll beschäftigen können, haben wir hier die wichtigsten Infos zur Kurzarbeit zusammengetragen.
Arbeitgeber können bei der Bundesagentur für Arbeit (BfA) Kurzarbeitergeld (Kug) für ihre Angestellten beantragen, wenn diese momentan weniger oder überhaupt nicht arbeiten.
Gute Gründe für eine Bewilligung sind, wenn durch staatliche Anordnungen der Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss, oder durch ausbleibende Lieferungen Arbeitszeit verringert werden muss.
Zunächst muss der jeweilige Betrieb die Kurzarbeit online bei der BfA angeben.
Dann muss die Bundesagentur feststellen, ob die Voraussetzungen für Kug gegeben sind. Wenn die BfA eurer Anzeige zustimmt, könnt ihr anschließend das Kug online beantragen.
Es gibt also zuerst die Onlineanzeige, anschließend den Onlineantrag.
Aufgrund der wirtschaftlichen Probleme durch Corona, hat die BfA die Gründe für eine Bewilligung geändert und erleichtert, und versucht so Kündigungen zu vermeiden.
Reine finanzielle Verluste können nicht durch das Kug aufgefangen werden. Der Anspruch auf die staatliche Unterstützung beruht auf unterschiedlichen Voraussetzungen:
Wenn du Kurzarbeitergeld (Kug) beantragen willst, musst du dies vorher deinen Angestellten mitteilen.
Häufig wird dann mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung getroffen.
Hat dein Unternehmen keinen Betriebsrat, müssen alle Beschäftigten, die von der Regelung betroffen sind, zustimmen.
Wichtig ist, dass bei der Ankündigung bestimmte tarifliche Ansprüche und Fristen eingehalten werden.
Der nächste Schritt: Jetzt kannst du die BfA an deinem Betriebssitz wählen.
Stand: 29.03.2020