DE / EN
Finde Steuerberater in deiner Nähe

Erbschaftssteuer berechnen

Unser Erbschaftssteuer-Rechner hilft dir dabei, herauszufinden, wieviel von deinem Erbe versteuert wird.

Wir haben es für dich durchgerechnet. Hier ist die Aufschlüsselung:

Geerbtes Vermögen (brutto)

Steuerfreies Betriebsvermögen

Verschonungsabschlag
(
)
Abzugsbetrag
Abgabepflichtiges Betriebsvermögen

Freibetrag bei Immobilien

Freibetrag bei vermieteten Immobilien
(
)
Freibetrag bei belegten Immobilien
Vermögenswert
Versorgungsfreibetrag
Persönlicher Freibetrag
Zu versteuernder Betrag
Erbschaftssteuerklasse
Steuersatz
Abgabepflichtig

Netto

Alle Angaben sind ohne Gewähr und stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar.

Du hast eine eigene Homepage und würdest unseren Rechner gerne als Widget einpflegen? Schreibe uns gerne eine E-Mail an kontakt@steuerberater.com.

Etwas Hintergrundwissen —

Erbschaftssteuer berechnen

Testament verfassen

Im Allgemeinen wird empfohlen ein Testament zu verfassen.
Viele verfassen allerdings nicht gerne ihr eigenes Testament, und so hinterlässt nur ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ein rechtsgültiges Schriftstück. Wird kein Testament aufgesetzt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die aber nicht unbedingt dem Willen des oder der Verstorbenen entspricht.
Entscheidet man sich für einen geregelten Nachlass, gibt es unterschiedliche Formen: Das öffentliche notarielle Testament, den notariellen Erbvertrag und das private, handschriftliche Testament.
Das private Testament sollte handschriftlich verfasst werden und mit einer Unterschrift gegengezeichnet werden. Ein maschinengeschriebener Text mit einer handschriftlichen Unterschrift reicht nicht aus.
Der notarielle Erbvertrag sollte mit Bedacht geschlossen werden. Wird z.B. eine Abmachung zwischen Vater und Sohn schriftlich in dieser Form festgehalten, bedarf es bei einer gewünschten Veränderung Zustimmung von beiden Seiten.
Wendet man sich an den Notar, und hinterlegt dort sein Testament, ist dies der wahrscheinlich sicherste Weg, den eigenen Wunsch nach dem Tode umgesetzt zu sehen.

Ein*e Erblasser*in kann im eigenen Testament nicht nur Erbende festlegen, sondern bestimmten Personen auch einzelne Gegenstände oder Geldbeträge zuweisen. In diesem Fall spricht man von einem Vermächtnis. Der Unterschied zwischen vererben und vermachen ist folgender:
Der Erbe ist der Rechtsnachfolger, der Vermächtnisnehmer hat nur Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag oder einen Gegenstand.

Freibeträge —

Versteuert wird nicht jedes Erbe, es gibt Freibeträge (gültig für sowohl Geld als auch Immobilien):

Freibeträge und Steuerklasse hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartnerschaften haben den größten Freibetrag mit 500.000 €.
Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder, sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind, haben einen Freibetrag von 400.000 €.
Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 €.
Eltern und Großeltern müssen eine Erbschaft bis 100.000 € nicht versteuern.
Darauf folgen Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner*innen und sonstige Empfänger*innen mit einem Freibetrag von 20.000 €.

Versorgungsfreibeträge —

Neben den normalen Freibeträgen gibt es auch die Versorgungsfreibeträge. Sie gelten für Ehepartner*innen und Kinder. Ehepartner*innen können bis zu 256.000 € Versorgungsfreibeträge erhalten. Bei Kindern variiert der Satz und wird mit zunehmendem Alter immer kleiner. Kinder bis zu fünf Jahren können weitere Summen im Wert von 52.000 € steuerfrei erhalten, Kinder im Alter von 20 bis 27 nur noch 10.300 €.
Jedoch: Sowohl bei Eltern, als auch bei Kindern vermindert sich der Versorgungsfreibetrag signifikant, wenn Renten wie die Betriebsrente, Witwen- oder Waisenrente bezogen werden. Ist dies der Fall, wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen.
Beispielsweise wird der Versorgungsfreibetrag einer 66-jährigen Witwe, die 800 € Hinterbliebenenrente bezieht, um rund 120.000 € vermindert.

Steuerklasse —

Auch die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad.
Ehepartner*innen, Kinder, Enkelkinder und Eltern fallen in die erste Steuerklasse. Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner*innen und Lebenspartner*innen einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft haben die Steuerklasse II. Alle anderen erhalten die III. Steuerklasse.

Steuerpflichtiges Erbe (Wert > Steuerfreibetrag) —

I II III
75.000 Euro 7 % 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50 %
26.000.000 Euro 27 % 40 % 50 %
< 26.000.000 Euro 30 % 43 % 50 %

Bargeld vererben —

Bargeld kann bis zu einer bestimmten Summe steuerfrei vererbt werden. Es gelten die Steuerfreibeträge:
Ehepartner*innen und eingetragene Lebenspartnerschaften haben den größten Freibetrag mit 500.000 €.
Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder, sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind, haben einen Freibetrag von 400.000 €.
Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 €.
Eltern und Großeltern müssen eine Erbschaft bis 100.000 € nicht versteuern.
Darauf folgen Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und sonstige Empfänger mit einem Freibetrag von 20.000 €.

Immobilien vererben —

Allgemein gelten wie beim Bargeld auch bei Immobilien die Freibeträge.
Fallen aber Steuern an, gibt es noch einige Möglichkeiten, die Steuerschuld zu umgehen oder zu verringern.
Werden vermietete Immobilien vererbt, werden nur 90% des Wertes versteuert.
Können die Erbenden die Steuerlast nicht zeitnah bezahlen, ist eine Stundung möglich. Die Erbenden haben dann bis zu 10 Jahre Zeit die Schulden zu begleichen.
Der Wert der Immobilie kann durch Gutachter*innen festgelegt werden. Es gibt aber auch das Ertragswertverfahren bei dem die üblichen Mieten und der Zustand des Gebäudes als Richtwert genommen werden.

Ehepartner*innen oder Lebenspartner*innen erhalten eine Immobilie, die sie selbst bewohnen, steuerfrei. Die Steuerfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn ein*e Ehepartner*in aufgrund von Pflegebedürftigkeit den ursprünglichen Wohnort nicht mehr bewohnen kann.
Es kann immer nur eine Immobilie als Eigenbedarf, und somit steuerfrei, vererbt werden.
Auch Kinder, die ein Eigenheim erben, müssen keine Steuern bezahlen, wenn sie nach dem Todesfall mindestens zehn Jahre im geerbten Heim wohnen bleiben. Weitere Bedingungen sind, dass das Kind innerhalb von sechs Monaten in die Immobilie einziehen muss und der Wohnsitz die Wohnfläche von 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf. Nur falls eine Pflegebedürftigkeit entsteht, dürfen die Erbenden ausziehen, ein Auszug aus beruflichen Gründen gilt nicht als triftiger Grund.

Firma vererben —

Kleinere Betriebe bleiben von der Erbschaftssteuer befreit.
Für Betriebsnachfolgende gelten immer die Steuersätze der Steuerklasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
Soll ein Betrieb vererbt werden, kann dies zu finanziellen Problemen für den Betrieb führen.
Um den Betrieb und die Mitarbeiter*innen, die für ihn arbeiten, zu schützen, gibt es einige Regelungen. Damit diese eintreten, müssen die Erbenden das Geschäft weiter führen. Treten die Erbenden die Fortführung nicht an, wird die veräußerte Firma als Privatvermögen versteuert.
Führen die Erbenden die Firma fort, muss versucht werden, das Niveau der Mitarbeitergehälter zu halten, um möglichst wenig Steuern zu zahlen. Als Maßstab gelten die letzten fünf Jahre, in den nächsten fünf Jahren müssen die Erbenden dann 400% davon an die Mitarbeiter zahlen. Sind die Arbeitgebenden gezwungen Mitarbeiter zu entlassen, können sie dies durch eine Anhebung der Löhne wieder ausgleichen. Gelingt es das Lohnniveau zu halten, bleiben 85% des Betriebsvermögens steuerfrei.
Planen die Erbenden längerfristig, können sie eine Behaltensfrist von sieben Jahren beantragen. Halten sie die Löhne über sieben Jahre hinweg, wird das Betriebsvermögen nicht besteuert.
Betriebe, die weniger als 20 Angestellte haben, bleiben in der Regel von den komplizierten Lohnberechnungen befreit.
Auch Betriebsvermögen von 1 Million € bleibt durch die gesetzlichen Abzüge am Ende von der Erbschaftssteuer freigestellt.

Überlegen die Erbenden die Firma vor der beantragten Zeitgrenze zu veräußern, verlieren sie die steuerlichen Vergünstigungen.

Bargeld verschenken —

Bei Schenkung unter Lebenden gelten ähnliche Freibeträge wie im Erbfall: Ehepartner*innen: 500.000 €; Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, Eltern & Großeltern: 100.000 € usw. Werden diese Summen überschritten, fallen Steuern zwischen 7 % und bis zu 50 % an.

Das bedeutet, dass vor allem Ehepartner*innen und Kinder einen großen Freibetrag genießen können.
Alle zehn Jahre können Freibeträge beim Verschenken neu genutzt werden. Ein Beispiel: Kinder haben Freibeträge sowohl nach ihrer Mutter als auch nach ihrem Vater. So können Mutter und Vater jeweils ihrem Kind einen Betrag von 400.000 € schenken, und dies zehn Jahre später wiederholen. Insgesamt haben sie dann einen Betrag von 1,6 Millionen € steuerfrei auf ihr Kind übertragen. Enkelkinder können dazu noch einbezogen werden, wodurch die Summer einer möglichen Schenkung noch ansteigt.

Bei der Schenkung sollte darauf geachtet werden, wer beschenkt wird. Möchte man gerne dem Sohn und seiner Frau etwas schenken, sollte man daran denken, dass die Schwiegertochter nur einen Freibetrag von 20.000 € bekommt. In diesem Fall ist es sinnvoller nur dem Sohn etwas zu schenken, da dieser einen höheren Freibetrag besitzt.

Immobilie verschenken —

Immobilien können grundsätzlich auch verschenkt werden und es gelten die gleichen Freibeträge wie bei der Übertragung von Bargeld. Als Besonderheit gibt es bei der Schenkung von Immobilien den Nießbrauchsvorbehalt. Entscheidet sich jemand seine Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zu verschenken, kann er oder sie dort noch so lange wohnen bleiben, wie der oder die Schenkende möchte. Für den Beschenkten gibt es auch einen Vorteil, weil der Wert des Nießbrauchs bei der Berechnung der Steuer abzuziehen ist. D.h. wenn eine Immobilie einen Wert von 500.000 € hat, wird der Nießbrauch bei Berechnung der Steuer abgezogen. So müssen z.B. von den ursprünglich 500.000 € dann nur 400.000 € versteuert werden.

Betrieb verschenken —

Auch wer einen Betrieb führt, kann Anteile verschenken.

Durch das Übertragen können Steuerlasten vermieden, aber auch Pflichtteilsansprüche vermindert werden. Ebenso bleibt mehr Zeit die Nachfolger*in einzuarbeiten.

Ebenso wie bei Bargeld oder Immobilien sind Schenkungen an Familienmitgliedern steuerbegünstigt. So können Handwerker zum Beispiel alle zehn Jahre Vermögen von bis zu 400.000 € steuerfrei verschenken – je Kind.