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Verfasst von: Stephan Dapoz am 28.08.2009 19:05
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THEMA: Korrekte Rechnungslegung bei Nenngeld-Einhebung und -Weitergabe an Veranstalter...
Sehr geehrtes Team!

Ich befinde mich mitten in einer angeregten (rechtlichen) Diskussion über die Korrektheit einer Rechnungslegung. Stein des Anstoßes war ein Preisschnapsen, für welches ich eine Mindestteilnehmeranzahl von 50 Personen vertraglich zusicherte (warum ich dies unterschrieb, würde ein anderes Forum füllen...). Wird die Teilenehmerzahl nicht erreicht, muss ich die Differenz auf die 50 Teilnehmer aufzahlen, was geschah.

Das Nenngeld pro Teilnehmer betrug €35 x50=1.750.- für die Anzahl der garantierten Teilnehmer. Am Tag des Preisschnapsen in meinem Gastronomiebetrieb konnte ich 15 Teilnehmer verzeichnen = € 525.- (Autsch, Sch..., etc.).

Diese € 525 übergab ich vertragsgemäß vor Auslosungsbeginn der Eventagentur, über die Differenz von € 1.225 bat ich um Rechnungslegung. Da begann der ganze Ärger... Erst einige Wochen danach bekam ich eine Rechnung zugesandt, die wie folgt lautete: Garantiebetrag € 1.458,33 +20% MwSt 291,67=1.750, abzüglich vereinnahmter und weitegeleiteter Nenngelder von € 525 = Garantiebetrag € 1.225.-.

Ich urgierte nun eine Änderung der Rechnung, da ich die eingehobenen Nenngelder nicht als Einnahme und als Ausgabe in meinem Betrieb verbucht habe, da ich diese ja für die Eventagentur als Funktion des „Briefträgers“ eingehoben und weitergeleitet habe und ich mit Sicherheit nicht die € 291,67 als Vorsteuer lukrieren kann. Ich müsste nun die € 525 als Einnahme als auch als Ausgabe verbuchen, was ich jedoch verweigere.....

An diesem Punkt stehen wir heute noch (Preisschnapsen war am 31.03.09) und die Eventagentur weigert sich mir eine Rechnung nur über die € 1.225 und MwSt € 204,17 auszustellen.

Liege ich da komplett falsch und bin ich zu blöd um die Sachlage richtig zu verstehen oder weigert sich die Eventagentur aus welchen Gründen zu Unrecht??

Vielen Dank für Ihre Antwort

Stephan Dapoz
Verfasst von: Gast am 31.08.2009 10:45
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THEMA: Korrekte Rechnungslegung bei Nenngeld-Einhebung und -Weitergabe an Veranstalter...
Lieber Herr Dapoz, Nun um den Fall abschließend zu beurteil würde ich noch mehr Hintergrundinformation benötigen ebenso wie einen Einblick in den Vertrag.
Grundsätzlich wäre es denkbar, dass die Rechnung sehr wohl mit Mehrwertsteuer ausgestellt werden muss, wenn Sie derjenige sind, der in Wahrheit dieses Preisschnapsen in Ihrem Gastronomiebetrieb veranstaltet und die Eventagentur dies in Ihrem Auftrag durchführt. Das von Ihnen eingehobene Geld in Höhe von EUR 525,-- wäre dann bereits inkl. Mehrwertsteuer -außer im Vertrag steht etwas anderes. also wäre ausstehend. Somit wäre die Rechnung korrekt. Wenn es sich um eine Veranstaltung von Ihnen als Veranstalter handelt, dann haben Sie natürlich auch Vorsteuerabzug und würden damit ja Ihren Schaden reduzieren - also sehe ich hier eher einen Vorteil für Sie (vorausgesetzt Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt und nicht pauschaliert). Andernfalls würde ja die Vorsteuer auch noch als Belastung bleiben - das wäre der Fall, wenn Sie den Raum zur Verfügung gestellt hätte und die Eventagentur wäre der Veranstalter. Ich kann zwar nicht nachvollziehen wie es so zu einer garantierten Mindestteilnehmerzahl kommen sollte, allerdings wäre es in diesem Fall dann eventuell "Schadensersatz" aber der Fall kommt wir sehr unrealistisch vor. Wie gesagt, auf den ersten Blick würde ich die Variante der Rechnung wie ausgestellt für die realistischere halten, eine abschließende Beurteilung ist aber nur an Hand der ganzen Geschichte und des Vertrages möglich. Mit besten Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at office@hochweis.at
Verfasst von: Stephan Dapoz am 31.08.2009 11:24
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THEMA: Korrekte Rechnungslegung bei Nenngeld-Einhebung und -Weitergabe an Veranstalter...
Liebe Fr. Hochweis! Wenn ich alles korrekt verstanden habe, dann ist dies ein Fall, der Ihnen sehr unrealistisch vorkommt. Ich zitiere aus dem Vertrag; Unter Punkt Veranstaltung: "Die Agentur führt eine Vorrunden-Veranstaltung am vereinbarten Ort durch. Der Gastronom sorgt für die Bewirtung der Gäste. Pro Vorrunden-Veranstaltung (eine davon fand bei mir statt, Anm.) steigen die besten 8 Teilnehmer ins Finale auf. In 8 Vorrunden-Veranstaltungen werden 64 Personen ermittelt, welche im Finale um 10.000 Euro Preisgeld spielen werden. Nenngeld pro Teilnahme 35 Euro inkl. 2x Nachkauf". Unter Leistungen des Gastronom und Nenngeld: "1.1 Der Gastronom übernimmt die Anmeldung der Teilnehmer des Turnier für die jeweilige Vorrunde und hebt die Nenngelder ein. Die Nenngelder werden am Veranstaltungstag vor Auslosungsbeginn an die Agentur in BAR bezahlt." (Das Anmeldeformular war ebenfalls von der Agentur beigestellt, mit Logo und Text der Agentur.) 1.2 Der Gastronom garantiert die Teilnahme von 50 Personen an seinem Standort. Sollte der Gastronom 50 Teilnehmer nicht zustande bringen, ist in jedem Fall das Mindestnenngeld in Höhe von 1.750 Euro an die Agentur zu zahlen." Ich hoffe diese Angaben genügen um Ihrerseits den Fall besser beurteilen zu können, ich könnte Ihnen natürlich auch alle anderen Punkte wie "unterlassene Veranstaltungswerbung seitens der Eventagentur trotz (leider nur) mündlicher Zusage und schriftlicher Haftung der Agentur für die Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes?, die Veranstaltung war behördlich nicht genehmigt, .... beschreiben, wenn dies zur richtigen Rechnungslegung hilfreich wäre. Frage: UStG 1994, §4, Abs. 3 => ist dies nicht die gesetzliche Grundlage? Ich könnte Ihnen, wenn Sie wollen, auch meine Gedankengänge und Beweggründe für die Untezeichnung dieses Vertrages nennen, dachte mir jedoch, dass dies hier nicht der richtige Platz ist. Vielen, vielen Dank für Ihre Bemühungen! Hochachtungsoll Stephan Dapoz
Verfasst von: Gast am 31.08.2009 14:43
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THEMA: Korrekte Rechnungslegung bei Nenngeld-Einhebung und -Weitergabe an Veranstalter...
Lieber Herr Dapoz, Nun, aus Sicht des Rechnungslegers - der Eventagentur - wird eine Leistung erbracht - die Veranstaltung eines Preisschnapsens. Dafür verlangen Sie einen garantierten Grundbetrag (EUR 1.750,--) damit sie diese Veranstaltung abhalten ==> also erbringt die Agentur eine Leistung. Ich würde diesen Vertrag als kombiniertes Geschäft definieren: - die Agentur veranstaltet bei Ihnen - Sie haben dadurch Konsumationsumsatz - Ihre Kunden haben das Preisschnapsen. So ist ein Geschäft mit den Kunden entstanden, die das Preisgeld bezahlt haben. Dafür waren Sie nur Inkassant und haben das Geld im Namen und Auftrag der Eventagentur eingehoben - hier ist so wie Sie richtig sagen § 4 Abs 3 UStG in Anwendung zu bringen. Für die darüber hinausgehenden Teilnahmegebühren haben Sie die Verpflichtung zur Zahlung übernommen => hier nicht als Schadensersatz für das Nichtstattfinden sondern als Gegenleistung zu der zu erbringenden Leistung durch die Eventagentur => nämlich das Abhalten der Veranstaltung. Wenn diese also stattgefunden hat, dann würde ich das als umsatzsteuerliche Leistung verstehen und damit wäre die Rechnung an Sie - allerdings nur für den Teil den Sie selbst aufbringen müssen - meiner Meinung nach sehr wohl mit Umsatzsteuer zu belegen. Letztlich hat die Eventagentur eine Leistung an Sie erbracht nämlich eine Veranstaltung bei Ihnen abgehalten zu der sie beide eine Vereinbarung abgeschlossen haben. Mit besten Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at office@hochweis.at
Verfasst von: Stephan Dapoz am 31.08.2009 17:13
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THEMA: Korrekte Rechnungslegung bei Nenngeld-Einhebung und -Weitergabe an Veranstalter...
Ich danke Ihnen sehr! Endlich jemand der versucht hat mich zu verstehen. Ich habe allen Anschein nach ein Unvermögen mich kurz,klar und deutlich auszudrücken. In erster Linie ging es mir um die Rechnungslegung, die anderen Punkte muss ich eben noch diskutieren um zu einer Lösung zu gelangen. Vielen Dank nochmals! Gruß Stephan Dapoz