Mit 30.12.2009 (BGBl. Nr.140/2009) wurde das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2010 (RÄG 2010) verabschiedet:
Folgende Änderungen (Wirkung für Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2009) bringt das RÄG 2010:
Die Buchführungsgrenze gemäß § 189 UGB wurde von € 400.000,-- auf 700.000,-- erhöht. Bei überschreiten der Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren tritt ab dem zweitfolgenden Jahr die Buchführungspflicht ein. Bei Überschreiten von € 1.000.000,-- (bisher: € 600.000,--) besteht Buchführungspflicht ab dem erstfolgenden Jahr.
Ein Firmenwert ist in Zukunft aktivierungspflichtig, das Wahlrecht nach § 203 Abs 5 UGB entfällt. Der Firmenwert muss auf die planmäßige Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Das Aktivierungswahlrecht für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen gemäß § 180 Abs. 3 UGB enfällt ab 01.01.2010. Somit sind diese Aufwendungen in Zukunft sofort als Aufwand zu berücksichtigen.
Entfall des § 207 Abs.2 UGB: Für Gegenstände des Umlaufvermögens bestand bisher ein Abschreibungswahlrecht, wenn nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung nach dem Bilanzstichtag weitere Wertminderungen eingetreten sind. Diese Bestimmung wurde durch das RÄG 2010 gestrichen.
Weitere Informationen:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2009_I_140/BGBLA_2009_I_140.html