Folgende Voraussetzungen sind für den geänderten Freibetragsbescheid nötig:
* mindestens 900 Euro zusätzliche Werbungskosten im Vergleich zum alten Freibetragsbescheid,
* Aufwendungen die zur Beseitigung von Katastrophenschäden angefallen sind und als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.